1. Radsportclub (RSC) Langenfeld e.V.
Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der am 01.04.1987 gegründete Verein führt den Namen „1. Radsportclub (RSC) Langenfeld e.V.“. Er hat seinen Sitz in 40764 Langenfeld und ist in das Vereinsregister beim Registergericht Düsseldorf unter der Nr. VR 30407 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die entsprechende Organisation eines geordneten Freizeit- und Breitensportbetriebes sowie die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethischer Toleranz und Neutralität.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Radsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. und im Bund Deutscher Radfahrer e.\/. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Radsportverbandes als verbindlich an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.
(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
(7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den
ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
(2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern in der Beitragsordnung bekannt zu geben.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift und ggf. der Mailadresse mitzuteilen.
(4) Wenn der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht bis zum 31.03. beim Verein eingegangen ist, wird ein Zuschlag zur Jahresgebühr gemäß Beitragsordnung fällig.
(5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Gesetzliche Vertreter haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch einen befristeten bis maximal 6-monatigen Ausschluss vom Trainingsbetrieb nach sich ziehen.
(3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
(6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
(8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein
Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt die gleiche Einberufungsform und -frist wie für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(11) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(12) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind den Mitgliedern schriftlich bis eine Woche vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Nach der Zwei-Wochen-Frist eingehende Anträge dürfen in der ordentlichen Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand;
3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand;
4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
5. Entlastung des Vorstands;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
7. Wahl der Kassenprüfer;
8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 14 Der Vorstand
(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Kassierer,
d) dem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
(2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(3) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden
(4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist unzulässig.
(5) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren
Sonstige Bestimmungen
§ 15 Aufwendungsersatz
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) lm übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
§ 17 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im lnnenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 18 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Schlussbestimmungen
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Radsportverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Radsports zu verwenden hat.
(4) lm Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Vereinsordnungen
Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.
§ 21 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Dıese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.04.2015 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft